Änderung des Bundesjagdgesetzes tritt in Kraft

Einsatz von halbautomatischen Jagdwaffen ab 10. November wieder erlaubt   Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin wird am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt am 10. November 2016 in Kraft.

Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c lautet nun: „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.

Die Änderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 7. März 2016 die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit austauschbarem Magazin bei der Jagd für unzulässig erklärt hatte. Das Urteil hatte für erhebliche Verunsicherung bei Jägern und Waffenbehörden gesorgt. Der Gesetzgeber hat zügig reagiert und stellt jetzt wieder Rechtssicherheit für Besitzer von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin her.

Ab dem 10. November 2016 spricht nun nichts mehr dagegen, halbautomatische Jagdwaffen mit wechselbaren Magazinen zu erwerben oder auf der Jagd zu führen.

Die Allianz der im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände von Bund der Militär- und Polizeischützen (BdMP), Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Deutscher Jagdverband (DJV), Deutsche Schießsport Union (DSU), Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) sowie der Deutsche Schützenbund (DSB) begrüßen die Regelung ausdrücklich.

In diesem Zusammenhang weisen wir noch einmal auf die Aktion der Firma J.P. Sauer & Sohn hin, welche das Forum Waffenrecht mit 100 Euro für jede noch im Jahr 2016 verkaufte Sauer 303 unterstützt.

SAUER 303-AKTION

100 Euro für unsere Interessen

Dank der Initiative der Verbände-Allianz rund um den DJV und das Forum Waffenrecht (FWR) ist die Änderung des Bundesjagdgesetzes geschafft. Ab sofort darf die SAUER 303-Selbstladebüchse also wieder von Jäger und Jägerinnen erworben und auf der Jagd geführt werden.

Vom ersten Tag an war Sauer & Sohn in beratender Funktion für die Verbände-Allianz aktiv, so dass die Isnyer Waffenbauer aus erster Hand wissen, mit welch großem Aufwand die Arbeit der Verbände auf politischer Ebene verbunden ist. Aus diesem Grund hat sich SAUER entschlossen, für jede neu ab Werk in Deutschland ausgelieferte SAUER 303-Büchse 100 Euro an das Forum Waffenrecht zu spenden, das derzeit in Brüssel aktiv und mit Nachdruck unsere Interessen bei der Gestaltung der EU-Feuerwaffen-Richtlinie vertritt.

Dazu SAUER-Geschäftsführer Matthias Klotz: „Wir wollen mit unserem Engagement ein Zeichen setzen, dass diejenigen, welche die Interessen der legalen Waffenbesitzer seriös und kompetent vertreten, auch die entsprechende Unterstützung bekommen.“

 

Quelle: Forum Waffenrecht

Liebe Jägerinnen und Jäger,
 
die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts wurde mit Wirkung vom 01.01.2017 neu konzipiert und an das europäische Recht angepasst (§ 2 b Umsatzsteuergesetz). Demnach besteht ab dem 01.01.2017 auch für Jagdgenossenschaften bei der Verpachtung von Jagden eine Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19 %!
Die Jagdgenossenschaft kann allerdings gegenüber dem Finanzamt eine "Optionserklärung" zur Anwendung der bisherigen Umsatzsteuerregelung abgeben. Diese Optionserklärung der Jagdgenossenschaft ist spätestens bis zum 31.12.2016 abzugeben, andernfalls beginnt die Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2017 (!). Die Optionserklärung kann ferner nur für Leistungen vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 abgegeben werden. Spätestens am 01.01.2021 greift dann die Umsatzsteuerpflicht auf jeden Fall!
 
Ich habe unseren Verband um eine umgehende Stellungnahme gebeten und sende Ihnen im Anhang eine Bewertung des Rechtsausschusses. Es scheint geboten, unter Kenntnis dieser Bewertung, mit dem Jagdvorstand frühzeitig in Kontakt zu treten.
 
Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil!
 
Bayerischer Jagdverband
Kreisgruppe Neu-Ulm e. V.
 
Christian Liebsch
1. Vorsitzender

 

Stellungnahme des Rechtsausschusses

Liebe Jägerinnen und Jäger,
 
unser stellvertretender Verbraucherschutzbeauftragter und Tierarzt Dr. Jörg Ludwig informiert uns heute, dass seit ein paar Tagen einige Fälle von Myxomatose im Raum Nersingen & Elchingen aufgetreten sind. In Elchingen existiert seit Langem eine relativ dichte Wildpopulation an Kaninchen, vermutlich ist der Ausgangspunkt dort zu sehen.
 
Die Übertragung erfolgt meist über Stechmücken, andere Tierarten sind nicht betroffen. Die Todesrate ist sehr hoch (90%). Für den Menschen besteht keine Gefahr. Feuchtwarme Sommermonate begünstigen das Auftreten der Krankheit. Die betroffenen Jagdpächter sollten speziell darauf achten, ob vermehrt tote bzw. infizierte Kaninchen zu finden sind. Typische Krankheitszeichen: entzündete Bindehäute/Augen, Nasenausfluss, Atemnot, Lethargie. Tote Tiere sollten über die Tierkörperbeseitigung entsorgt werden.
 
Die Jäger in der betroffenen Region und den angrenzenden Revieren informieren bitte Ihre Jagdkameraden, vor allem die, die über keine Email-Adresse verfügen.
 
Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil!
 
Bayerischer Jagdverband
Kreisgruppe Neu-Ulm e. V.
 
Christian Liebsch
1. Vorsitzender

Bei einer Nachsuche ist der Nachsuchenführer Jagdleiter (Bestimmungen der UVV Jagd ).
In vielen Revieren kommt es bei Nachsuchen fast zwangsläufig dazu, dass hochgemachtes oder vor dem hetzenden Hund flüchtendes Wild Straßen überquert. Das lässt sich nicht vermeiden. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Kollisionen mit Fahrzeugen, stellt sich allerdings schnell die Frage nach der Verantwortung des Veranstalters der Jagd (Nachsuchenführer) und dessen Pflicht, für entstandene Schäden einzutreten.

Ist er den entsprechenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen und hat er einen Schadensfall vielleicht sogar billigend in Kauf genommen, dann kommt auch seine Jagdhaftpflichtversicherung für den Schaden nicht immer auf. Bei Unfällen mit Schwerverletzten und hohen Sachschäden kann die Deckungssumme der Jagdhaftpflicht auch überstiegen werden. Das kann im schlimmsten Fall zu Ruin führen.

Grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig ist der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel also der Jagdpächter. Dieser überträgt die Leitung der Jagd bei einer Nachsuche automatisch auf den Nachsuchenführer (§ 5 Abs.1 VSG Jagd ). Damit ist der Nachsuchenleiter für die Verkehrssicherheitspflicht verantwortlich. Der Jagdausübungsberechtigte ist für die Auswahl und Arbeitsweise des Schweißhundeführers verantwortlich. Macht der Schweißhundeführer hier aus Unerfahrenheit, Leichtsinn oder Unkenntnis Fehler,  haften Schweißhundeführer und Jagdausübungsberechtigter gesamtschuldnerisch. Das ist sicherlich der Grund, warum Nachsuchen nur von erfahrenen und mit diesen Sachverhalten vertrauten Schweißhundeführern durchgeführt werden sollten.

Was der Veranstalter einer Nachsuche zu beachten hat, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Manchmal wird in der Literatur eine Entfernung von 500 Metern zur nächsten Strasse angegeben. Das kann allerdings aber nur als grober Richtwert  bezeichnet werden. Hier spielt das Gelände und die Wildart, auf die es zur Hatz kommt, eine Rolle. Auch ist die Schwere der Verletzung maßgeblich, ob ein Hund in einer bestimmten Entfernung von der Strasse geschnallt wird oder nicht.
Man sollte auch unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Haftung oder einer evtl. strafrechtlichen Verfolgung. Kommt es zur fahrlässigen Körperverletzung §223StGB oder der fahrlässigen Tötung eines Menschen §222StGB drohen den Verantwortlichen der Jagd sogar Haftstrafen. Damit verbunden sind der Verlust des Jagdscheines und das Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Daher kann es zu Situationen kommen, in denen nach Abwägung der Gefahren eine Nachsuche abgebrochen werden muss.

Überquert gehetztes Wild eine ungesicherte Straße, steht zunächst immer der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten im Raum. Auch bei Mais- oder Raps-Jagden im Feld oder Bewegungsjagden im Wald gelten diese Bedingungen - jedoch sind die Maßnahmen im Vorfeld besser berechen- und planbar. In Abstimmung mit Verkehrsbehörden kann der Straßenverkehr verlangsamt und in besonderen Fällen umgeleitet oder kurzfristig eingestellt werden. Das ist bei oft kilometerweiten Nachsuchen nicht möglich. Gute Nachsuchenhunde sind extrem hatzwillig. Das schafft in Revieren mit Strassen und nicht gezäunten Autobahnen große Probleme. Im Vorfeld von Nachsuchen planbare Voraussetzungen zur Erfüllung derVerkehrsicherheitspflicht zu schaffen, ist nicht möglich.

Es sind extrem schwierige Entscheidungen zwischen Tierschutz, Waidgerechtigkeit und der Verkehrssicherheitspflicht, die der Nachsuchenführer zu treffen hat. Auch im Namen meiner Schweißhundeführerkollegen bitte ich um Verständnis und unsere Entscheidung zu respektieren, die wir uns nie leicht machen werden und stets nach sorgfältiger Abwägung treffen.

Harald Fischer
Schweißhundestation Langenau
Quelle :Teilauszug LJV Hessen RA H-J Thies