Bei einer Nachsuche ist der Nachsuchenführer Jagdleiter (Bestimmungen der UVV Jagd ).
In vielen Revieren kommt es bei Nachsuchen fast zwangsläufig dazu, dass hochgemachtes oder vor dem hetzenden Hund flüchtendes Wild Straßen überquert. Das lässt sich nicht vermeiden. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Kollisionen mit Fahrzeugen, stellt sich allerdings schnell die Frage nach der Verantwortung des Veranstalters der Jagd (Nachsuchenführer) und dessen Pflicht, für entstandene Schäden einzutreten.

Ist er den entsprechenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen und hat er einen Schadensfall vielleicht sogar billigend in Kauf genommen, dann kommt auch seine Jagdhaftpflichtversicherung für den Schaden nicht immer auf. Bei Unfällen mit Schwerverletzten und hohen Sachschäden kann die Deckungssumme der Jagdhaftpflicht auch überstiegen werden. Das kann im schlimmsten Fall zu Ruin führen.

Grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig ist der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel also der Jagdpächter. Dieser überträgt die Leitung der Jagd bei einer Nachsuche automatisch auf den Nachsuchenführer (§ 5 Abs.1 VSG Jagd ). Damit ist der Nachsuchenleiter für die Verkehrssicherheitspflicht verantwortlich. Der Jagdausübungsberechtigte ist für die Auswahl und Arbeitsweise des Schweißhundeführers verantwortlich. Macht der Schweißhundeführer hier aus Unerfahrenheit, Leichtsinn oder Unkenntnis Fehler,  haften Schweißhundeführer und Jagdausübungsberechtigter gesamtschuldnerisch. Das ist sicherlich der Grund, warum Nachsuchen nur von erfahrenen und mit diesen Sachverhalten vertrauten Schweißhundeführern durchgeführt werden sollten.

Was der Veranstalter einer Nachsuche zu beachten hat, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Manchmal wird in der Literatur eine Entfernung von 500 Metern zur nächsten Strasse angegeben. Das kann allerdings aber nur als grober Richtwert  bezeichnet werden. Hier spielt das Gelände und die Wildart, auf die es zur Hatz kommt, eine Rolle. Auch ist die Schwere der Verletzung maßgeblich, ob ein Hund in einer bestimmten Entfernung von der Strasse geschnallt wird oder nicht.
Man sollte auch unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Haftung oder einer evtl. strafrechtlichen Verfolgung. Kommt es zur fahrlässigen Körperverletzung §223StGB oder der fahrlässigen Tötung eines Menschen §222StGB drohen den Verantwortlichen der Jagd sogar Haftstrafen. Damit verbunden sind der Verlust des Jagdscheines und das Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Daher kann es zu Situationen kommen, in denen nach Abwägung der Gefahren eine Nachsuche abgebrochen werden muss.

Überquert gehetztes Wild eine ungesicherte Straße, steht zunächst immer der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten im Raum. Auch bei Mais- oder Raps-Jagden im Feld oder Bewegungsjagden im Wald gelten diese Bedingungen - jedoch sind die Maßnahmen im Vorfeld besser berechen- und planbar. In Abstimmung mit Verkehrsbehörden kann der Straßenverkehr verlangsamt und in besonderen Fällen umgeleitet oder kurzfristig eingestellt werden. Das ist bei oft kilometerweiten Nachsuchen nicht möglich. Gute Nachsuchenhunde sind extrem hatzwillig. Das schafft in Revieren mit Strassen und nicht gezäunten Autobahnen große Probleme. Im Vorfeld von Nachsuchen planbare Voraussetzungen zur Erfüllung derVerkehrsicherheitspflicht zu schaffen, ist nicht möglich.

Es sind extrem schwierige Entscheidungen zwischen Tierschutz, Waidgerechtigkeit und der Verkehrssicherheitspflicht, die der Nachsuchenführer zu treffen hat. Auch im Namen meiner Schweißhundeführerkollegen bitte ich um Verständnis und unsere Entscheidung zu respektieren, die wir uns nie leicht machen werden und stets nach sorgfältiger Abwägung treffen.

Harald Fischer
Schweißhundestation Langenau
Quelle :Teilauszug LJV Hessen RA H-J Thies