Der Deutsche Bundestag möge die zukünftige Aufschlüsselung der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamtes nach Verwendung von legalen oder illegalen Schusswaffen für Delikte mit Schusswaffenbeteiligung beschließen.

 

Begründung
In der polizeilichen Kriminalstatistik wird zurzeit nicht zwischen illegalen oder legalen Schusswaffen unterschieden. Eine lückenlose Aufschlüsselung der Statistik würde dazu beitragen die Frage zu klären, ob legale Schusswaffen maßgeblich für die Ausübung von Verbrechen benutzt werden. Die Forderung von Politik, Medien und einem Teil der Bevölkerung nach einer Verschärfung des Waffengesetzes beruht zum größten Teil auf den Zahlen des BKA. Eine Objektive Beurteilung der Gefahr, die von legalen oder illegalen Schusswaffen ausgeht, ist derzeit aus den genannten Gründen nicht möglich.

Das gerade eingeführte nationale Waffenregister sollte in Zukunft Aufschluss über die Herkunft der verwendeten Waffe geben können. Das Bundeskriminalamt muss dazu verpflichtet werden, die Erkentnisse aus der Ermittlungsarbeit in die Statistik aufzunehmen.

 

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Den Auftakt zum 2. Teil des Jagdaufseherlehrgangs 2013 machte Ramona Pohl vom BJV. Sie verdeutlichte noch einmal wie wichig es ist, das „Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ zu verstehen. Nur so kann den wissenschaftlich nicht haltbaren Aussagen zur Abschussplanung der Wind aus den Segeln genommen werden.
Generell stand an diesem Wochenende die Praxis im Vordergrund. Franz Obermüller, Ehrenvorsitzender des Bundes Bayerischer Jagdaufseher referierte über die Themen:
- Artgerechte Notzeitfütterung des Rehwildes,
- Vermeiden von Verbiss-Schäden des Schalenwildes
- Hochsitzbau und Reviereinrichtungen,
- sowie Wildackerbewirtschaftung und Förderprogramme.
Wichtig für eine erfolgreiche Bewirtschaftung von Wildäckern ist das Wissen über die Bodenbeschaffenheit (PH-Wert) und die richtige Auswahl von Saatgut und geeignetem Dünger.

Jörg von Kriegelstein von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ging auf den Versicherungsschutz des Jagdausübungsberechtigten ein und erklärte wer und bei welchen Tätigkeiten man überhaupt versichert ist.
Die aktuellsten Broschüren können hier heruntergeladen werden.

Vor dem Hintergrund der TBC Fälle im Allgäu und vereinzelten Nachweisen der Aujetzkyschen Krankheit war das Thema Wildkrankheiten und Wildbrethygiene von Dr. Jörg Ludwig von besonderer Brisanz. Die fachgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren Wildkörpern bzw. das Hinzuziehen des Amtstierarztes bei Auffälligkeiten ist ein entscheidender Punkt bei der Bekämpfung von Wildkrankheiten. Dem Erkennen von „bedenklichen Merkmalen“ kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

Eine wesentliche Aufgabe des Jagdaufsehers ist die Organisation und Durchführung von Gesellschaftsjagden. Wie dies auf professionelle Art und Weise geplant und durchgeführt wird verdeutlichte Wildmeister M. Meyer anhand von Beispielen der verschiedenen Jagdarten sowohl auf Schalenwild, als auch auf Niederwild.

Am Ende frischte Dr. Holzgräfe das Wissen um Erste Hilfe wieder auf. Ebenso gab er Tipps zum  Verhalten bei Jagdunfällen und zum Erstellen von Notfallplänen bei Gesellschaftsjagden.

 

Mit 27 Teilnehmern startete am Freitag den 01.März der Jagdaufseherlehrgang der Kreisgruppe Neu-Ulm gemeinsam mit dem Jagdschutz- und Jägerverein Günzburg.

Das Thema Recht prägte die erste Woche des Kurses. Angefangen vom "Recht in der freien Natur" referierte Hubert Kerzel über die Bereiche: Jagdrecht, Waffenrecht, Notwehr/Notstand sowie über die Befugnisse des Jagdschutzberechtigten.

Mit Hilfe von Beispielen aus der Praxis verdeutlichte der ehemalige Polizeibeamte die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen im jagdlichen Alltag.

Naturschutzwächter Heinz Unsöld startete den 3. Tag mit den Grundzügen sowie der Anwendung des Naturschutzrechts. Dabei zeigte sich, dass das Naturschutzrecht nicht nur für Flora und Fauna sondern auch für den Jäger einige sehr hilfreiche Gesetze und Verordnungen bereithält.

Die Aufnahme von Wildschäden war ein weiterer Punkt welcher durch Ernst Bierlein Dipl. Ing. (FH) vertreten wurde. Gerade hier sehen wir uns mit einem Ungleichgewicht zw. Jagdpächter und Landwirt konfrontiert. In den seltensten Fällen hat der Pächter die fachliche Kompetenz den entschandenen Schaden oder die geschätzten Kosten zu beurteilen.

Nach dem gemeinsamen Mittagessen beendete Rechtsanwalt Peter Thoma das erste Wochenende der Ausbildung mit dem Thema: "Umgang mit der nichtjagenden Bevölkerung".

Jeder einzelne von uns prägt das Bild des Jägers und der Jagd in der Öffentlichkeit. Dessen müssen wir uns bewusst sein. Vielleicht hat Martin Luther (1483 – 1546) den richtigen Spruch parat, wenn er sagt: „Jagd ist gut und nutz, wenn der gut und nutz ist, der sie ausübt." Das bedeutet für uns: Wir müssen die Sinnhaftigkeit unseres Handelns glaubhaft vertreten. Die Jagd muss in der Öffentlichkeit wieder ins rechte Licht gerückt werden. Dazu gehört auch, dass wir uns offen und kompetent der nichtjagenden Bevölkerung und deren Vorurteilen stellen. Nur so können wir Mehrheiten gewinnen und politische Entscheidungen zum Wohle des Wildes und der Natur beeinflussen.

Jagdaufseher-Lehrgang2013 2

 

 

 

Am Freitag, den 1. März 2013, referierte anlässlich unseres Jägerstammtisches Hubert Kerzel, Vorsitzender des Ausschusses "Revier und Wildschutz" beim Bayerischen Jagdverband, bei uns im Schützenheim. Er stellte Möglichkeiten zur Verhinderung von Verkehrsunfällen, die Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden und die Regelung zur gesetzlichen Wildfolge in Bayern und im Bundesvergleich vor.

BMELV vom 19.12.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften dient dazu, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 in nationales Recht umzusetzen. Der EGMR hat festgestellt, dass die mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verbundene Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.

Nach dem Bundesjagdgesetz gehören Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 ha einer Jagdgenossenschaft an und müssen die Bejagung ihrer Flächen dulden. Hiergegen hatte sich ein Grundstückseigentümers gewandt, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Der EGMR hat seiner Beschwerde stattgegeben und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums festgestellt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat als Unterzeichnerstaat der Menschenrechtskonvention die Pflicht, das Urteil umzusetzen und eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen.

Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs.

Der Entwurf ermöglicht Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann. Die ethischen Motive sind vom Grundeigentümer glaubhaft zu machen. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf. Da die Nichtbejagung einzelner Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrfacher Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben kann (insbes. bzgl. Regulierung des Wildbestandes, Vermeidung von Wildschäden, Vermeidung von Wildseuchen etc.), sind bei der Entscheidung über den Antrag neben den Interessen des Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange sowie die Interessen betroffener Dritter (insbes. Land- und Forstwirtschaft) von der Behörde gegeneinander abzuwägen. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchzuführen: neben dem Antragsteller sind auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören.

Flankierende Regelungen enthält der Entwurf zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht.

Darüber hinaus wird die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) an die neu geschaffene Befriedung aus ethischen Gründen angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Flur nicht unbedingt als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht.

Eingestellt am: 19.12.12

Direkt zum Text des Entwurfs nach Zustimmung des Bundeskabinetts