BMELV vom 19.12.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften dient dazu, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 in nationales Recht umzusetzen. Der EGMR hat festgestellt, dass die mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verbundene Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
Nach dem Bundesjagdgesetz gehören Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 ha einer Jagdgenossenschaft an und müssen die Bejagung ihrer Flächen dulden. Hiergegen hatte sich ein Grundstückseigentümers gewandt, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Der EGMR hat seiner Beschwerde stattgegeben und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums festgestellt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat als Unterzeichnerstaat der Menschenrechtskonvention die Pflicht, das Urteil umzusetzen und eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen.
Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs.
Der Entwurf ermöglicht Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann. Die ethischen Motive sind vom Grundeigentümer glaubhaft zu machen. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf. Da die Nichtbejagung einzelner Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrfacher Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben kann (insbes. bzgl. Regulierung des Wildbestandes, Vermeidung von Wildschäden, Vermeidung von Wildseuchen etc.), sind bei der Entscheidung über den Antrag neben den Interessen des Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange sowie die Interessen betroffener Dritter (insbes. Land- und Forstwirtschaft) von der Behörde gegeneinander abzuwägen. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchzuführen: neben dem Antragsteller sind auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören.
Flankierende Regelungen enthält der Entwurf zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht.
Darüber hinaus wird die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) an die neu geschaffene Befriedung aus ethischen Gründen angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Flur nicht unbedingt als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht.
- Eingestellt am: 19.12.12