Änderung bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen für kontaminiertes Schwarzwild durch das Bundesverwaltungsamt in Köln
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist nach § 38 Abs. 4 S. 1 Atomgesetz (AtG) zuständig für Anträge auf Ausgleichszahlungen nach § 38 Abs. 2 AtG.
Die Verfahrensweise zur Beantragung der Ausgleichszahlungen für kontaminiertes Wildfleisch beim Bundesverwaltungsamt ändert sich zum 01.01.2017 wie folgt:
Geschädigte reichen den ausgefüllten Antrag auf Schadensausgleich nach § 38 Abs. 2 AtG bei der unteren Jagdbehörde ein. Hierfür stehen neue Antragsformulare zur Verfügung, welche ab dem 01.04.2022 ausschließlich zu nutzen sind
- Antrag Schadensausgleich.pdf
Neben dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen im Original vorgelegt werden:
- Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung mit Nachweis der Untersuchungskosten
- Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers.
Sofern hier nur eine Kopie vorgelegt werden kann, erfolgt der Nachweis in Verbindung mit der Originalrechnung der Verwertungsgesellschaft. Bitte beachten Sie, dass nach Artikel 1 Nr. 3 der Ausgleichsrichtlinie auszugleichende Schadensfälle zu vernichten sind. Demnach kommt nur ein Nachweis der KAT 1 in Frage. Nur so kann sichergestellt werden, dass das verstrahlte Wild nicht mehr in den Verkehr kommt.
Die untere Jagdbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Unterlagen und bestätigt diese mit Unterschrift und Siegel. Anschließend erfolgt die Weiterleitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt.
Die weitere Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass künftig Anträge, die mit einer älteren Formularversion eingereicht werden, vom BVA nicht mehr bearbeitet und daher von der unteren Jagdbehörde nicht mehr bestätigt bzw. weiter geleitet werden.