Änderung bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen für kontaminiertes Schwarzwild durch das Bundesverwaltungsamt in Köln

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA) in Köln ist nach § 38 Abs. 4 S. 1 Atom­ge­setz (AtG) zu­stän­dig für An­trä­ge auf Aus­gleich­szah­lun­gen nach § 38 Abs. 2 AtG.

Die Verfahrensweise zur Beantragung der Ausgleichszahlungen für kontaminiertes Wildfleisch beim Bundesverwaltungsamt ändert sich zum 01.01.2017 wie folgt: 

Ge­schä­dig­te rei­chen den ausgefüllten An­trag auf Schadensaus­gleich nach § 38 Abs. 2 AtG bei der unteren Jagdbehörde ein. Hierfür stehen neue An­trags­for­mu­la­re zur Ver­fü­gung, welche ab dem 01.04.2022 aus­schließ­lich zu nut­zen sind 

-   Antrag Schadensausgleich.pdf

Ne­ben dem An­trags­for­mu­lar müs­sen fol­gen­de Un­ter­la­gen im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den:
-    Mess­pro­to­koll ei­ner an­er­kann­ten Mess­stel­le mit Da­tum und Er­geb­nis der Mes­sung mit Nach­weis der Un­ter­su­chungs­kos­ten
-    Amt­li­cher Ver­nich­tungs­nach­weis der Ka­te­go­rie 1 (KAT 1) mit Han­dels­pa­pier­num­mer und dem Da­tum des Han­dels­pa­piers.

So­fern hier nur ei­ne Ko­pie vor­ge­legt wer­den kann, er­folgt der Nach­weis in Ver­bin­dung mit der Ori­gi­nal­rech­nung der Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft. Bit­te be­ach­ten Sie, dass nach Ar­ti­kel 1 Nr. 3 der Aus­gleich­sricht­li­nie aus­zu­glei­chen­de Scha­dens­fäl­le zu ver­nich­ten sind. Dem­nach kommt nur ein Nach­weis der KAT 1 in Fra­ge. Nur so kann si­cher­ge­stellt wer­den, dass das ver­strahl­te Wild nicht mehr in den Ver­kehr kommt.

Die untere Jagdbehörde prüft die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und be­stä­ti­gt die­se mit Un­ter­schrift und Sie­gel. Anschließend er­folgt die Weiterleitung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt.
Die wei­te­re Prü­fung und Aus­zah­lung er­folgt durch das Bundesverwaltungsamt.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass künftig An­trä­ge, die mit ei­ner äl­te­ren For­mu­lar­ver­si­on ein­ge­reicht wer­den, vom BVA nicht mehr bearbeitet und daher von der unteren Jagdbehörde nicht mehr bestätigt bzw. weiter geleitet werden.