Die Probleme und Beschwerden über Schäden durch Graugänse nehmen zu und einzelne Landwirte fordern einen  Abschuss schon ab April oder Mai. Dies kann aufgrund der Brut- und Aufzuchtzeit jedoch nicht genehmigt werden.
 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BayJG kann die Untere Jagdbehörde jedoch für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden durch Einzelanordnung die Schonzeit aufheben oder verkürzen. Nach dem Beschluss des Jagdbeirates beim Landratsamt Neu-Ulm vom 10. Mai 2010 kann für Graugänse die Schonzeit für Jungtiere ab dem 15.06. und für Elterntiere auf 01.07. bis einschließlich 31.01. verkürzt werden, in begründeten Einzelfällen auch bis zum 28.02.
 
Daher soll an der bisherigen Verfahrensweise nichts geändert werden. So ist weiterhin ein jährlicher Antrag des Revierinhabers für die Schonzeitverkürzung erforderlich, die Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde erfolgt in Absprache mit dem Jagdberater. Überlegungen, die Anzahl der Gänse, welche in der Schonzeitverkürzung erlegt wurden, auf der Streckenliste gesondert anzugeben, wurden verworfen.
 
Die Kreisgruppe Neu-Ulm e. V. im Bayerischen Jagdverband e.V. hat für den Landkreis Neu-Ulm einen „Beauftragten für Wildgänse“ als Ansprechpartner benannt. Da in der HG IV die meisten Probleme mit den Graugänsen auftreten, wird der Hegegemeinschaftsleiter der HG IV, Herr Dieter Maier, dieses Amt übernehmen.

Mit Waidmannsheil
Christian Liebsch
1. Vorsitzender