Immer wieder wird dieses Volksbegehren auch in der Jägerschaft diskutiert. Viele werden gefragt, warum der Jagdverband als staatlich anerkannter Naturschutzverband nicht dabei ist.
Das Präsidium des Bayerischen Jagdverbandes hat es nach langer Diskussion nicht befürwortet, offiziell beim Volksbegehren Artenvielfalt als Verband teilzunehmen. Warum?
Die Idee ist gut und richtig!
Die Idee hinter dem Volksbegehren ist gut und richtig. Wir erleben ein beispielloses Artensterben, vor allem die Insekten in freier Flur sind betroffen. Sie sind Lebensgrundlage für viele Arten, ein Teufelskreis. Da muss sich vieles ändern, ein Umdenken ist notwendig. Das hat der BJV nicht zuletzt auch in seinem gemeinsamen Positionspapier zur GAP mit dem Landesfischereiverband und dem Landesbund für Vogelschutz zum Ausdruck gebracht.
Doch die geplante Gesetzesänderung ist fatal
Die Initiatoren wollen mit dem Volksbegehren eine Änderung des bayerischen Naturschutzgesetzes erreichen. Ihr Gesetzesentwurf aber ist vor allem ein immenser Eingriff in das Eigentumsrecht. Den Grundeigentümern wird in diesem Gesetzentwurf rigoros vorgeschrieben, wie sie ihr Land zu bewirtschaften haben. Statt auf gemeinsame freiwillige Lösungen setzen die Initiatoren des Volksbegehrens auf Verbote und pauschale Festlegungen.
Der BJV lehnt solche Eingriffe in das Eigentumsrecht ab. Die Landwirte sind unsere Partner, nicht unsere Gegner. Deshalb setzt der BJV auf Freiwilligkeit und Zusammenarbeit zwischen Jagdgenossen und Jägern. Wir wollen Lösungen, die Lebensräume schaffen und erhalten. Das funktioniert nur, wenn die Landwirte auch dahinter stehen. Deshalb plädiert der BJV für Artenschutz, der sich für die Landwirte auch finanziell lohnt und fordert entsprechend attraktive Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der neuen Umweltprogramme.
Persönliche Entscheidung!
Grundsätzlich kann natürlich jeder nach dem eigenen Gewissen entscheiden und am Volksbegehren teilnehmen oder nicht. Der BJV als Verband hat diese Gewissensfreiheit nicht. In Verantwortung für Bayerns Jäger und vor allem für Bayerns Revierinhaber kann er ein Volksbegehren mit derart gravierenden Einschnitten ins Eigentumsrecht nicht gutheißen.